Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg e.V. |
Informationsblätter der LAG Hessen (sehr zu empfehlen! - jeweils PDF):
• Deutsch
• Englisch
• Französisch
• Türkisch
weitere Sprachen und Info-Blätter zu anderen Themen
siehe auch:
• Informationen von www.sozialleistungen.info
• Informationen des BMJ mit Grafiken, Beispielfällen etc.
neu: zum sog. " Monatsanfangsproblem"
Da Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion (z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Sozialrenten) sowie Lohn oft am letzten Werktag eines Monats für den nächsten Monat auf den Konten gutgeschrieben werden, kann folgende Situation eintreten: Der Freibetrag für den Monat, in dem die Gutschrift erfolgt, ist bereits verbraucht. Der Freibetrag für den nächsten Monat, für den die Sozialleistung oder der Lohn gezahlt worden ist, kann die Gutschrift noch nicht schützen, da die Gutschrift bereits im Vormonat erfolgt ist. Somit kommt es zum genannten "Monatsanfangsproblem": Ohne entsprechende Schutzmaßnahmen müsste die Bank als Drittschuldner im schlechtesten Fall den gesamte Betrag dem pfändenen Gläubiger überweisen. Der Schuldner stände ohne ausreichende Mittel zum Lebensuterhalt da.
weitere Infos (für Profis)
seit dem 01.07.2010 gibt es das sogenannte "P - Konto" !
"Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes" - (BGBl. 2009 I Nr. 39, Seite 1707)Informationsblätter der LAG Hessen (sehr zu empfehlen! - jeweils PDF):
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neu: zum sog. " Monatsanfangsproblem"
Da Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion (z.B. Arbeitslosengeld, Sozialhilfe oder Sozialrenten) sowie Lohn oft am letzten Werktag eines Monats für den nächsten Monat auf den Konten gutgeschrieben werden, kann folgende Situation eintreten: Der Freibetrag für den Monat, in dem die Gutschrift erfolgt, ist bereits verbraucht. Der Freibetrag für den nächsten Monat, für den die Sozialleistung oder der Lohn gezahlt worden ist, kann die Gutschrift noch nicht schützen, da die Gutschrift bereits im Vormonat erfolgt ist. Somit kommt es zum genannten "Monatsanfangsproblem": Ohne entsprechende Schutzmaßnahmen müsste die Bank als Drittschuldner im schlechtesten Fall den gesamte Betrag dem pfändenen Gläubiger überweisen. Der Schuldner stände ohne ausreichende Mittel zum Lebensuterhalt da.
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